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Testament

Das Testament ist neben der Vorsorgevollmacht eines der wichtigsten Dokumente, um Ihren Nachlass zu planen und zu regeln.
Sie können damit die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und somit z. B. Ehepartner, einzelne Kinder oder aber auch gänzlich familienfremde Personen oder Organisationen berücksichtigen.

Jede volljährige Person über 18 Jahre kann ein Testament eigenhändig verfassen, Minderjährige ab 16 Jahren müssen dazu einen Notar hinzuziehen. Mit der Ausnahme von Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament erstellen können, kann dieses Dokument nur für sich selbst verfasst werden.

Grundsätzlich werden drei Formen des Testamentes unterschieden:

1) Eigenhändiges Testament
Diese Variante ist die einfachste Form, technisch sind nur Stift und Papier notwendig. Formell sind jedoch einige Punkte zu beachten, um die Gültigkeit nicht zu gefährden. Am wichtigsten: Das Dokument muss eigenhändig handschriftlich abgefasst, unterschrieben (mit Vor- und Zunamen) und mit Datum versehen sein. Beginnen Sie mit dem Wort „Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Das Schreiben mit Schreibmaschine oder Computer führt zur Ungültigkeit.
Der Ort der Aufbewahrung steht Ihnen frei, jedoch empfiehlt sich die Verwahrung beim örtlichen Amtsgericht oder einem Notar.

2) Öffentliches (auch: notarielles) Testament
Hier steht Ihnen ein Notar mit fachlichem Rat zur Seite. Sie erläutern ihm ihre Wünsche zur Nachlassregelung und er formuliert aus dieser Basis ein rechtssicheres Testament. Gerade bei komplizierten Familien- oder Vermögensverhältnissen, großen Nachlässen oder vorhandenen Firmen ist dieser Weg oft der sinnvollste, da rechtliche Fallstricke auch durch evtl. Hinzunahme von Anwalt oder Steuerberater vermieden werden können.
Die Aufbewahrung erfolgt bei dieser Form grundsätzlich bei Amtsgericht oder Notar.

3) Gemeinschaftliches Testament
Das ist die gemeinschaftliche Form z. B. für Ehepartner, formell können hier sowohl eigenhändiges als auch öffentliches Testament gewählt werden. Ganz wichtig: Alle Verfügungen, Entscheidungen, Änderungen und Ergänzungen können nur gemeinsam erfolgen. Im Falle einer Scheidung verliert das gemeinschaftliche Testament seine Gültigkeit und muss durch Variante 1) oder 2) ersetzt werden.

Ein wichtiges Detail bei allen drei Möglichkeiten ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis. Zu Erben können lebende oder juristische Personen (z. B. Vereine oder Stiftungen) ernannt werden. Erben werden Mitglied der Erbengemeinschaft und haben somit Mitspracherecht bei allen Entscheidungen, die den Nachlass betreffen.

Sollen nur einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte einer speziellen Person hinterlassen werden, empfiehlt es sich, die Form des Vermächtnisses zu wählen. Der oder die Vermächtnisnehmer werden nicht zu Erben und können nicht in z. B. familiäre Regelungen eingreifen.

Alle Formen des Testaments können geändert, ergänzt oder widerrufen werden, die gemeinschaftliche Variante nur gemeinsam mit dem Ehepartner. Bitte beachten Sie dabei, dass alle Änderungen mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen und vermeiden Sie, wenn möglich, Streichungen – diese können nicht immer eindeutig Ihnen zugeordnet werden. Die sicherste Variante ist, das Dokument dann neu zu verfassen und die alte Ausfertigung zu vernichten.

Bitte betrachten Sie diese Ratschläge als erste Information, sie kann und soll keine Beratung durch Notar oder Anwalt ersetzen. Sie soll Ihnen vermitteln, was zu bedenken ist und wie Sie weitere Gespräche sinnvoll vorbereiten können.

 
 
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