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Erbschaft

Was ist im Erbfall zu tun?

Für die Klärung etwaiger im Zusammenhang mit dem Erbfall stehender rechtlicher Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Natürlich brauchen Sie dieses Merkblatt vor einem etwaigen Beratungsgespräch nicht unbedingt zu lesen, sondern können mir alle Fragen unmittelbar selbst stellen. Nachdem im Todesfall die ersten unaufschiebbaren Dinge geregelt wurden (Todesanzeigen, Bestattungen, Begräbnisfeier etc.), bei denen Ihnen Angehörige, Freunde und Bestattungsunternehmen behilflich gewesen sein werden, stellen sich für den oder die Erben über kurz oder lang zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dem Anfall der Erbschaft. Mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen einige der immer wiederkehrenden Fragen beantworten. Mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen einige der immer wiederkehrenden Fragen beantworten.

1. Wer kümmert sich um die Nachlassabwicklung?

Weit verbreitet ist die irrige Annahme, im Todesfall werde die Nachlassabwicklung von wem auch immer (z.B. Staat, Amtsgericht, Notar, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter) automatisch in die Wege geleitet. Abgesehen von der Eröffnung von in amtliche Verwahrung gegebenen Testamenten und Erbverträgen (dazu unter Abschnitt III) trifft dies grundsätzlich nur dann zu, wenn der Erblasser selbst in seinem Testament bzw. Erbvertrag Testaments-vollstreckung angeordnet hat. Gibt es einen vom Erblasser selbst ernannten Testamentsvollstrecker, ist dieser in der Regel in der Tat verpflichtet, sich um die Abwicklung des Nachlasses zu kümmern. Im Übrigen ist es hingegen grundsätzlich allein Aufgabe der Erben, sich um die Regelung des Nachlasses zu kümmern. Von alleine geschieht grundsätzlich nichts. Keine Grundbucheintragung wird geändert, kein Erbschein wird erteilt und kein Konto umgeschrieben, wenn nicht die Erben selbst beim Grundbuchamt, Nachlassgericht und Banken entsprechende Schritte veranlassen. Einem Nachlasspflege, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter bestellt das zuständige Amtsgericht nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa dann, wenn der Nachlass überschuldet oder die Adresse eines namentlich bekannten Erben unbekannt ist. Sofern mehrere Erben sich ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung darauf verständigt haben, dass ein Miterbe für alle Erben die Nachlassabwicklung vornimmt, ist die Erteilung einer so genannten Erbregelungsvollmacht sinnvoll.

2. Wie wird man Erbe?

(Wie verhindert man Erbe zu werden? Wie, wo und wann muss bzw. kann man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen?)

Im Moment des Todes werden der oder die Erben aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge nach deutschem Erbrecht automatisch Erben, unabhängig davon, ob sie die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklären oder auch nur Kenntnis vom Erbfall haben. Eine ausdrückliche Erklärung (so genannte Ausschlagung) ist nur dann erforderlich, wenn ein Erbe nicht Erbe werden möchte. Wird die Ausschlagung ordnungsgemäß (notarielle Beglaubigung ist erforderlich) und fristgerecht (Eingang beim Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklärt, wird der Ausschlagende so behandelt als sei er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers selber Tod gewesen, habe also zu keinem Zeitpunkt geerbt. Eindeutig zu empfehlen ist eine Ausschlagung dann, wenn der Erbe sichere Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hat. Ansonsten sollte vor einer Ausschlagung zunächst eingehend rechtlicher Rat eingeholt werden.

3. Wer eröffnet wenn und wie das Testament?

(Wer wird von wem benachrichtigt?)

Jeder, der ein handschriftlich geschriebenes Testament in den Händen hat, ist nach dem Gesetz verpflichtet, dieses unverzüglich nach dem Tode des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, welches für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig war) zur Eröffnung einzureichen. Bei Testamenten oder Erbverträgen, die beim Amtsgericht oder beim Notar in amtliche Verwahrung gegeben sind, gilt Entsprechendes für das Gericht bzw. den Notar. Bei notariell beurkundeten Testamenten und Erbverträgen erfolgt die Information über den Sterbefall und die sich daran anschließende Testamentseröffnung zwar automatisch. Das von den Standesämtern in die Wege geleitete Informations-verfahren dauert jedoch in der Regel mindestens sechs Wochen. Ist dem Erben das verwahrende Amtsgericht oder der verwahrende Notar bekannt, kann er das Eröffnungsverfahren nicht unwesentlich dadurch beschleunigen, dass er selber beim Notar oder beim Gericht eine Sterbeurkunde einreicht und Eröffnung beantragt. Anders als in Filmen oder Romanen erfolgt die Testamentseröffnung durch das zuständige Nachlassgericht so gut wie immer in Abwesenheit der Erben. Der zuständige Rechtspfleger eröffnet sämtliche ihm vorliegenden Verfügungen von Todes wegen, fertigt ein sogenanntes Eröffnungsprotokoll und ist vom Gesetzes wegen verpflichtet, allen denjenigen eine Kopie des Eröffnungsprotokolls zur Kenntnis zu bringen, die

  • entweder aufgrund des Testaments in irgendeiner Weise begünstigt sind,
  • oder durch das Testament ganz oder teilweise von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Abgesehen von der nach dem Gesetz vorgesehenen Mitteilung an das Finanzamt leitet das das Testament eröffnende Gericht von sich aus keine weiteren Schritte in die Wege (dazu Abschnitt I), insbesondere keine Erbscheinerteilung und keine Grundbuchberichtigung.

4. Muss ein Erbe sich durch Erbschein legitimieren können?

(Wenn ja, wo und wie erhält man einen solchen?)

Im ersten Abschnitt wurde bereits ausgeführt, dass der Erbe mit dem Erbfall automatisch Erbe wird. Um Erbe zu sein bzw. zu werden, ist somit keine Erbscheinerteilung erforderlich. Der Erbschein ist nicht mehr und nicht weniger als ein Erbnachweis. Der Erbschein macht niemanden zum Erben, sondern ermöglicht es dem Erben lediglich, sich gegenüber wem auch immer durch eine gerichtliche schriftliche Bestätigung als Erbe zu legitimieren. Die Frage „Benötige ich einen Erbschein?“ kann nicht mit einem eindeutigen Ja oder Nein beantwortet werden. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an:
Gehören zum Nachlass Immobilien, ist jedenfalls zur Grundbuchberichtigung (siehe dazu Abschnitt 5) oder zu einer wie auch immer gearteten Verfügung über den Grundbesitz (z.B. Verkauf, Belastung, Erbbauseinandersetzung) ein Erbnachweis erforderlich. Ergibt sich die Erbfolge eindeutig aus einem notariell beurkundetem Testament oder Erbvertrag, ist gemäß §35 GBO kein Erbschein erforderlich. Ergibt sich die Erbfolge aus dem Gesetz oder einem eigenhändig geschriebenen Testament, muss nach § 35GBO ein Erbschein vorgelegt werden. Bei Konten, Depots, und Sparguthaben aller Art ergibt sich eine Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins zwar nicht aus dem Gesetz, wohl aber häufig aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Ob die Banken tatsächlich die Vorlage des Erbscheins verlangen, ist zu einem erheblichen Teil eine Frage der Kulanz, bei der nicht zuletzt die Höhe des Nachlasses sowie Dauer und Qualität der geschäftlichen Beziehungen zwischen Bank und Kunde eine Rolle spielen. Zahlt eine Bank den Nachlass an eine Person aus, von der sich später herausstellt, dass sie tatsächlich gar nicht Erbe war, ist die Bank gegenüber den tatsächlichen Erben schadensersatzpflichtig. Dieses Risiko besteht nur dann nicht, wenn sich der Erbe durch Erbschein legitimiert hat. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken als Erbnachweis so gut wie nie ein eigenhändiges Testament, hingegen sehr häufig ein vom Amtsgericht eröffnetes notariell beglaubigtes Testament. Fragen Sie Ihre Bank, ob sie die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Bei sonstigem Vermögen ist die Vorlage eines Erbscheins in aller Regel entbehrlich. Im Einzelfall kann aber auch diesbezüglich Anderes gelten. Enthält etwa ein Kapitallebensversicherungsvertrag die Bestimmungen, dass die Versicherungssumme an „den Erben“ geht, wird die Versicherung den Betrag in aller Regel nicht ohne Vorlage eines Erbscheins auszahlen.

5. Grundbuchberichtigung

Ist die oder der Verstorbene als Eigentümer einer Immobilie eingetragen, wird das Grundbuch durch den Tod zwangsläufig falsch. Entgegen weit verbreiteter irriger Annahme ist es weder Aufgabe des Nachlassgerichtes noch des Grundbuchamtes, sich von Amts wegen um eine Grundbuchberichtigung zu bemühen. Wenn nicht einer der Erben oder ein Testamentsvollstrecker ausdrücklich Grundbuchberichtigung beantragen, bleibt das Grundbuch auf Dauer falsch. Zunächst einmal stört es niemanden, wenn das Grundbuch falsch ist. Es ist jedoch nur eine Frage der Zeit, wann eine unterlassene Grundbuchberichtigung zu Komplikationen oder Kosten führen kann. Will der Erbe etwa zehn Jahre nach dem Erbfall zum Zwecke einer Dachreparatur eine Hypothek eintragen lassen, kann sich die Auszahlung des Darlehns u.U. nicht unerheblich wegen unterlassener Grundbuchberichtigung verzögern. Ähnliches kann bei einem späten Verkauf des Grundbesitzes passieren. Gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist die Grundbuchberichtigung gerichtsgebührenfrei, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

   
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